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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand März 2019)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Kunden genannt).

2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung mit Kunden werden diese Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn DIWA-KLIMA GmbH im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

3. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass DIWA-KLIMA GmbH diesen ausdrücklich und in Textform zustimmt.

4. Sollten einzelne der nachfolgenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

II. Angebote, Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Lösung vom Vertrag

1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben, sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

2. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von DIWA-KLIMA GmbH oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle einer stillschweigenden Annahme des Angebots gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

3. Mündliche Zusagen von DIWA-KLIMA GmbH, seiner Angestellten oder Außendienstmitarbeiter sowie von den nachfolgenden Regelungen abweichende Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

4. Die Leistungspflicht von DIWA-KLIMA GmbH beschränkt sich ausschließlich auf unsere Pflichten aus dem Kaufvertrag. Beratungs- und Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

5. DIWA-KLIMA GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- und/oder Materialänderungen vorzunehmen. Handelt es sich hierbei um eine insbesondere funktional, technisch und optisch gleichwertige und vergleichbare Änderung, ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt.

6. Werden DIWA-KLIMA GmbH nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt (z.B. unrichtige Angaben des Kunden über dessen Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen), die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen DIWA-KLIMA GmbH die Rechte aus
§ 321 BGB zu, insbesondere ist DIWA-KLIMA GmbH berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Ferner kann DIWA-KLIMA GmbH nach Maßgabe des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.

7. Tritt DIWA-KLIMA GmbH im Falle der Ziff. 6 vom Vertrag zurück, so kann sie Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten, die insbesondere Rücktransport, Abbau und Verpackung der gelieferten Ware umfassen, geltend machen. DIWA-KLIMA GmbH ist ferner berechtigt, als Wertersatz einen pauschalen Betrag von 30 % des Rechnungsbetrages, im Falle übermäßiger Abnutzungen einen entsprechend erhöhten Betrag zu verlangen. Dem Kunden ist es gegen Nachweis gestattet, eine Herabsetzung der Pauschale zu verlangen, wenn die tatsächliche Wertminderung unter dem Pauschalbetrag liegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ware keine oder nur geringfügige optische, funktionale und technische Abnutzungserscheinungen aufweist.

III. Datenschutz

DIWA-KLIMA GmbH speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Im Übrigen beachtet DIWA-KLIMA GmbH die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und hat technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von DIWA-KLIMA GmbH als auch etwaigen externen Dienstleistern beachtet werden.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücknahmerecht und Rücktritt

1. Unsere Preise verstehen sich stets rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Kosten für Verpackung und Fracht sind in den genannten Preisen nur dann eingeschlossen, wenn sie in den Rechnungen, Angeboten und sonstigen Schreiben von DIWA-KLIMA GmbH gesondert ausgewiesen sind.

3. Der Kaufpreis ist gemäß den auf der Rechnung vorgegebenen Zahlungsbedingungen ohne Abzug zu begleichen. Gleiches gilt für Reparaturen.

4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere ist DIWA-KLIMA GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40,00 EUR zu verlangen.

5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist DIWA-KLIMA GmbH berechtigt, nach vorheriger fruchtloser Mahnung die Ware zurückzuverlangen. In der Rücknahme durch DIWA-KLIMA GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn DIWA-KLIMA GmbH erklärt dies ausdrücklich. Nach Rücknahme der Ware ist DIWA-KLIMA GmbH im Falle eines Rücktritts zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit DIWA-KLIMA GmbH beruhen und/oder sie den Kunden nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Bloßes Schweigen von DIWA-KLIMA GmbH auf die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gilt nicht als Anerkenntnis.

7. Nimmt der Kunde, ohne dass dies abweichend vertraglich in Schriftform vereinbart worden ist, Ware nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss ab, ist DIWA-KLIMA GmbH berechtigt, in der Zwischenzeit eingetretene Preiserhöhungen an den Kunden weiterzureichen.

V. Lieferung, Gefahrtragung, Verzug, Höhere Gewalt, Rücktritt, Schadensersatz bei Nichtabnahme

1. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen DIWA-KLIMA GmbH und dem Kunden. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachlieferungsfrist ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Beginn der von DIWA-KLIMA GmbH bestätigten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen im Geschäftsbetrieb, die DIWA-KLIMA GmbH nicht zu vertreten hat (insbesondere Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, Naturkatastrophen o.ä.). Entsprechendes gilt bei Hindernissen, die bei Vorlieferanten von DIWA-KLIMA GMBH eingetreten sind. DIWA-KLIMA GmbH ist überdies berechtigt, in solchen Fällen wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. DIWA-KLIMA GmbH haftet hinsichtlich der rechtzeitigen Lieferung nur für eigenes Verschulden und das ihrer Er-füllungsgehilfen. Für das Verschulden ihrer Vorlieferanten hat DIWA-KLIMA GmbH nicht einzutreten.

3. Nimmt der Kunde die ordnungsgemäß gelieferte Ware nicht ab, ist DIWA-KLIMA GmbH berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. DIWA-KLIMA GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, einen pauschalisierten Betrag in Höhe von 30 % des Warenwertes zzgl. etwaiger Kosten für Transport und/oder Ver-packung zu verlangen, sofern der Kunde nicht den Nachweis eines geringeren Schadens führt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung Eigentum von DIWA-KLIMA GmbH.

2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

3. Der Kunde ist mit Genehmigung von DIWA-KLIMA GmbH berechtigt, die im Eigentum von DIWA-KLIMA GmbH stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang zu veräußern. Der Kunde tritt DIWA-KLIMA GmbH schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschriften infolge Verarbeitung, Bearbeitung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt der Kunde die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an DIWA-KLIMA GmbH ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. DIWA-KLIMA GmbH nimmt die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Kunden jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DIWA-KLIMA GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DIWA-KLIMA GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, informiert der Kunde DIWA-KLIMA GmbH über die jeweiligen Schuldner, händigt alle für die Einziehung der Forderung erforderlichen Unterlagen aus und teilt den Schuldnern die Abtretung mit.

4. Der Kunde tritt DIWA-KLIMA GmbH auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5. DIWA-KLIMA GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DIWA-KLIMA GmbH.

6. Der Kunde hat DIWA-KLIMA GmbH unverzüglich und spätestens innerhalb einer Woche jeglichen Standortwechsel der Ware, einen Wechsel des Firmensitzes sowie Eingriffe Dritter wie insbesondere Pfändungen oder Beschädigungen schriftlich mitzuteilen. Sofern der Kunde die vorstehenden Pflichten nicht einhält, ist DIWA-KLIMA GmbH berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

7. Liegen beim Kunden die Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Kunde jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, DIWA-KLIMA GmbH ohne gesonderte Aufforderung den Bestand der Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist DIWA-KLIMA GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Hat der Kunde Vorbehaltsware zuvor an Dritte veräußert, ist er verpflichtet, Name und Anschrift des Käufers an DIWA-KLIMA GmbH ebenso mitzuteilen, wie die hieraus entstandenen Forderungen. Entsprechende Dokumente, die diese Forderungen belegen, sind an DIWA-KLIMA GmbH unverzüglich zu übermitteln. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

VII. Mängelhaftung, Gewährleistung, Untersuchungspflichten

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach Wareneingang gegenüber DIWA-KLIMA GmbH schriftlich mitzuteilen. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung durch den Kunden DIWA-KLIMA GmbH schriftlich zugeht. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften bleibt die Regelung des § 377 HGB unberührt.

2. Wird der Transport der Ware durch DIWA-KLIMA GmbH beauftragt, muss der Kunde die empfangene Ware unverzüglich auf Transportschäden untersuchen. Eine Empfangsbestätigung darf nur bei unbeschädigt angelieferter Ware ausgestellt werden, andernfalls ist die Ware zurückzuweisen. Eine spätere Geltendmachung von Transportschäden nach Ausstellung einer Empfangsbestätigung ist ausgeschlossen.

3. Stellt der Kunde einen Mangel fest, ist er verpflichtet, DIWA-KLIMA GmbH nach deren Wahl Zugang zum beanstandeten Kaufobjekt zu verschaffen bzw. die beanstandete Ware zwecks Prüfung der Beanstandung am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen und für die Prüfung eine angemessene Frist einzuräumen. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Prüfung durch das Unternehmen darf der Kunde nicht über die beanstandete Sache verfügen, d. h. sie darf insbesondere nicht weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden.

4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist DIWA-KLIMA GmbH berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu bestimmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

5. Als Warenbeschaffenheit gilt die Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Anpreisungen, Darstellung in der Werbung oder in sonstigen öffentlichen Äußerungen stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.

6. Erfolgt die Mangelbeseitigung aus einem Grund, welcher nicht durch die Gewährleistung abgedeckt wird, ist DIWA-KLIMA GmbH berechtigt, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

7. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde, es sei denn er hat die unberechtigte Mängelrüge nicht zu vertreten.

8. Eine Gewährleistung scheidet insbesondere in folgenden Fällen aus: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachten der Vorgaben der Bedienungsanleitung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Sofern der Kunde Reparaturen oder Eingriffe an der Kaufsache selbst vornimmt, ist die Gewährleistung verwirkt.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Übergabe der Ware an den Kunden bzw. an einen vom Kunden benannten Dritten.

10. Beim Kauf gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden nach § 437 BGB ausgeschlossen, es sei denn die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.

VIII. Schadensersatz

1. DIWA-KLIMA GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit DIWA-KLIMA GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Verträgen dieser Art vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. DIWA-KLIMA GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Sofern DIWA-KLIMA GmbH weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

4. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

5. Für technische Auskünfte oder eine beratende Tätigkeit wird, wenn diese nicht vertraglich geschuldet ist, nicht gehaftet.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von DIWA-KLIMA GmbH.

2. Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, der Geschäftssitz von DIWA-KLIMA GmbH. DIWA-KLIMA GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG) ist ausgeschlossen. Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.